1822 August 19. – Vernehmung des 67 Jahre alten Vogts Pfitsch1) von Guttenbach zum von Reichenbuch beantragten Beweise seiner Zentzugehörigkeit anläßlich der Verteilung des Stüber Zentvermögens.
1.Wahr, daß Reichenbuch früherhin mit Guttenbach eine gemeinde gebildet hat?
Ja
2. Wahr, daß alle herrschaftlichen Befehle durch den Vorstand von Guttenbach in Reichenbuch geworden?
Dies seie nicht so. Der amtsbot habe die herrschaftlichen befehle unmittelbar nach Reichenbuch an den anwald Fischer gebracht.
3. Wahr, daß Reichenbuch in dem Stüber zentverband gewesen?
Davon seie ihm nichts bekannt. So lange er zentschöf gewesen seie, habe er nie Reichenbuch als zum zentverband gehörig nennen können.
4. Wahr, daß Reichenbuch alles maß und gewicht von der Stüber zent annemen müßen?
Im jahr 1806 seie im zentverband eine generaleiche vorgenommen worden, und seie damals auf befehl des zentgrafen Bekert auch das mas und gewicht des orts Reichenbuch von ihnen geeicht worden. Warum dieses geschehen, wiße er nicht.
5. Wahr, daß der noch lebende alte vogt Pfitsch die inventuren in Reichenbuch besorgt?
Reichenbuch habe früher zum amt Schwarzach gehört, und habe der vogt zu Guttenbach, wenn des amts eine inventur vorgenommen, beizusitzen das recht gehabt. Worauf sich dieses recht gegründet, wiße er übrigens nicht, und seie noch zu bemerken, daß der anwald von Reichenbuch den inventuren ebenfalls beigewohnt habe.
6. Wahr, daß alle gemeindeangelegenheiten für Reichenbuch von Guttenbach aus besorgt wurden?
Dem seie nicht so. Der anwald zu Reichenbuch habe die geschäfte der gemeinde besorgt und seie unmittelbar unter dem amte gestanden. Er habe seines erinnerns nie eine angelegenheit der Reichenbucher gemeinde besorgt.
7. Wahr, daß der ort Reichenbuch gleich anderen centorten alle dienste leisten müßen?
Das wiße er nicht und glaube es nicht.
8. Wahr, daß Reichenbuch alle woche eine kehrmagd in das schloß Minnenberg stellen müßen gleich den anderen centorten?
Davon seie ihm nichts bekannt.
9. Wahr, daß der ort Reichenbuch aus dem zentwald holz in der frond nach dem Dilsberg und anderen orten führen müße?
Möglich seie es, daß die Reichenbucher in der frond das sogenannte invalidenholz aus dem zentwald nach Schwarzach nicht aber nach Dilsberg, wohin nie holz aus dem zentwald abgegeben worden seie, geführt hätten. Das invalidenholz seie in den zentwald angewiesen und in der frond gehauen und nach Schwarzach verbracht worden. Wenn die Reichenbucher dieses holz nach Schwarzach geführt hätten, so seien sie solches als hand- und spannfrönder, nicht aber weil sie in den zentverband gehört, schuldig gewesen.
Vorgelesen, bestätigt, und bemerkt vogt Pfitsch noch, daß Guttenbach, Katzenbach und Reichenbuch allein auf der Minneburg frondpflichtig gewesen und deshalb vieleicht eine kehrmagd dahin geschickt hatten, dieses habe aber keinen bezug auf den zentverband, sondern auf das frühere untertanenverhältnis gegen die herren der Minneburg.
GLA. Akten Stüber Cent Gemeindevermögen. aus: Badische Weistümer und Dorfordnungen Reichartshauser und Meckesheimer Zent bearb.: von Carl Brinkmann, Heidelberg 1917
1) Johann Michael Pfitsch, Bauer und Vogt in Guttenbach, *04.09.1756 in Guttenbach +07.11.1828 in Guttenbach