Rauhnächte

Um die Rauhnächte ranken sich viele Mythen. Unseren Vorfahren sind diese Mythen und Gebräuche noch gut in Erinnerung.

Die Rauhnächte beginnen am 25. Dezember und dauern bis zum 6. Januar. Diese zwölf Nächte haben im Volksmund unterschiedliche Namen: Sie werden auch Raunächte, Zwölf-, Los-, Unter-, Weihe-, oder Zwischennächte genannt.

„Die Raunächte gehen zurück auf das Mondjahr, das mit 354 Tagen kürzer ist als das Sonnenjahr. Als man vom Mond- zum Sonnenjahr übergegangen ist, waren elf Tage und zwölf Nächte übrig – die heutigen Raunächte“

Die Rauhnächte hießen ursprünglich „Rauchnächte“, weil in dieser Zeit mit Kräutern geräuchert wurde, um dunkle Geister und Dämonen zu vertreiben und segenbringende willkommen zu heißen.

Vor allem um die Rauhnächte 24./25. Dezember, 31. Dezember/1. Januar und 5./6. Januar rankt sich allerlei Aberglaube. Mancherorts galten diese Nächte als derart gefährlich, dass besondere Regeln eingehalten werden mussten. Das Haus durfte keinesfalls unordentlich sein. Es war verboten, Wäsche zu waschen und aufzuhängen. Denn weiße Wäsche an der Leine könnte von wilden Reitern gestohlen und als Leichentücher verwendet werden, fürchtete man.

In anderen Versionen dieses Aberglaubens hieß es, wilde Geister könnten sich in der Wäsche verfangen und ziemlich böse reagieren. „Die Wilde Jagd reißt die Wäsche von der Leine und zerfetzt sie“, hieß es – zwischen den Jahren verzichtete man also darauf, die Wäsche herauszuhängen.

Darüber hinaus war es in manchen Orten untersagt, in den Rauhnächten Karten zu spielen.

Durch die Christianisierung und den Einfluss der römischen Traditionen wurde der Brauch des Räucherns zu einer christlichen Handlung. Deshalb ist auch heute bei der Einweihung von Gebäuden und Plätzen durch einen katholischen Priester das Weihrauchfass immer dabei.

Heimat

Was ist Heimat ?

„Bezeichnung für den Geburtsort, auch für den Ort, wo jemand sein Heim, d. h. seine Wohnung hat. In der Rechtssprache versteht man unter Heimat (Heimatrecht) die Ortsangehörigkeit oder Gemeindeangehörigkeit einer Person, welche nicht ohne weiteres mit dem Gemeindebürgerrecht zusammenfällt, indem das Heimatrecht an und für sich nur ein Einwohner- (Einsassen-, Gemeindegenossen-)Recht ist. Auch die Staatsangehörigkeit wird Heimatrecht genannt. Neuerdings wird der Ausdruck Heimat wohl auch gleichbedeutend mit Unterstützungswohnsitz gebraucht, obgleich dies zwei ganz verschiedene Begriffe sind.“

– Meyers Konversationslexikon, Leipzig und Wien 1897, Stichwort Heimat.